§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Eichholzbücherei e. V.“, er wurde am 9.12.1992 gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in Sindelfingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 241204 eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Bildung.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Betriebs der Eichholzbücherei sowie durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder über ein vom Verein bereitgestelltes Formular zu stellen. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand oder von ihm beauftragte Personen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Beauftragten kann auf Antrag des/der Betroffenen von der Mitgliederversammlung überprüft werden.
3. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und können sich durch die Teilnahme an der Jahresmitgliederversammlung über die Vereinsarbeit informieren.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
– Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen möglich und schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand zu erklären.
– Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig; er erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss zusätzlich die/den Schatzmeister/in und/oder die/den Schriftführer/in zu vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bestellen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
4. Zusätzlich können bis zu vier Beisitzer/innen in den Vorstand gewählt werden. Diese gehören zum erweiterten Vorstand, sind jedoch nicht vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Übernimmt dieses Ersatzmitglied ein Amt nach § 26 BGB, ist die Änderung unverzüglich beim Vereinsregister anzumelden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Einberufung hierzu erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, schriftlich oder per E-Mail an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.
3. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail vorliegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Gründe verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
– Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer sowie der Vertreter,- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– Grundsätze der Mittelverwendung,
– Satzungsänderungen,
– Auflösung des Vereins.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich. Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Geschäftsführung steht ihnen nicht zu.
§ 8 Vergütung, Aufwendungsersatz
1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Vorstandsmitglieder oder von ihnen beauftragte Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener angemessener Auslagen.
3. Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen des § 3 Nr. 26a AO eine Vergütung bezahlt werden.
§ 9 Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sindelfingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Stadtbibliothek zu verwenden hat.
§ 11 Übergangsbestimmung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder solche, die von Registergericht oder Finanzamt zur Erlangung der Eintragung bzw. der Gemeinnützigkeit gefordert werden, selbständig zu beschließen.
Die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren.
(Stand der Satzung: 20.11.2025)